Die Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung einer Pflegeperson richtet sich im Rahmen des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nach dem jeweiligen Erlass des Hessischen Sozialministeriums.
Erstattung von |
jährlich |
jährlich |
pro Pflegeelternteil |
max. 160,23 € |
max. 175,78 € |
Zu beachten ist, dass seit dem Berichtsjahr 2016 Höhe und Art der gezahlten Zuschüsse nach der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) für jede Pflegeperson jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden sind.
*) Empfehlung gemäß Schreiben des Hess. Städtetages / Hess. Landkreistages vom 17.11.2020