Empfehlungen
Gemeinsame-Empfehlungen-Kostenbeteiligung-Hessen-2021-07-27.pdf
Berechnungsvorlagen
Kostenbeitragsberechnung-2022-01-Eltern-Minderjaehriger.xlsx
Kostenbeitragsberechnung-2022-01-Eltern-Volljaehriger.xlsx
Kostenbeitragsberechnung-2021-Junger-Mensch.xlsx
Kostenbeitragsberechnung-tabellarisch-2021-Junger-Mensch.xlsx
Frühere Fassungen der Heranziehungsrichtlinien, Empfehlungen und Berechnungsvorlagen finden Sie im Archiv.
Hintergrund / Historie
Mit dem Ziel einer bundesweit einheitlichen Arbeitsgrundlage für die Kostenheranziehung in der Jugendhilfe hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) unter der Beteiligung hessischer Jugendämter in den Jahren 2017/ 2018 die “Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII“, erarbeitet. In Hessen galten zuvor eigene Heranziehungsrichtlinien.
Der Arbeitskreis "Wirtschaftliche Jugendhilfe und Kostenerstattung" im Hessischen Landkreistag und im Hessischen Städtetag hat nach Prüfung der hessischen Belange empfohlen, die bundesweiten Empfehlungen anzuwenden, diese jedoch soweit erforderlich hessenspezifisch zu ergänzen bzw. mit Konkretisierungen zu hinterlegen.
In der von den Arbeitsgemeinschaften der Jugendamtsleitungen im Hessischen Landkreistag und im Hessischen Städtetag in ihren Frühjahrstagungen 2019 beschlossenen Fassung wurden Teile der bisherigen hessischen Heranziehungsrichtlinie übernommen, in der Formulierung angepasst und als Ergänzung gekennzeichnet. Die Empfehlungen traten in Hessen nach dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaften zum 01.05.2019 in Kraft und lösten die vorherige "Hessische Heranziehungsrichtlinie" ab.
Ergänzung am 20.04.2020:
Mit Beschluss der Arbeitsgemeinschaften der Jugendamtsleitungen im Hessischen Städtetag in der Telefonkonferenz am 25.03.2020 und im Hessischen Landkreistag im Umlaufverfahren bis 15.04.2020 wurde die Ziffer 8.9.1 der Empfehlungen hinsichtlich des für die Heranziehung des jungen Menschen maßgeblichen Einkommenszeitraums mit Wirkung ab dem 01.01.2020 ergänzt.
In der rückwirkend zum 01.01.2020 beschlossenen Fassung der Empfehlungen ist in Ziffer 8.9.1 formuliert, dass es bislang keine hessische Gerichtsentscheidung gebe. Inzwischen liegt ein erstinstanzliches Urteil des VG Gießen ( 7 K 1116/19.GI ) vor. Die erwähnte Formulierung wurde bei Erarbeitung des Entwurfs kurz vor Jahresende 2019 aufgenommen und konnte bis zum Beschluss der Jugendamtsleitungen nicht geändert werden, weil dies sonst das Zustimmungsverfahren erneut verlängert hätte.
Ergänzung am 12.04.2021:
Inzwischen ist zur Frage des maßgeblichen Einkommenszeitraums bei der Heranziehung des jungen Menschen das Urteil des BVerwG vom 11.12.2020 ergangen. Dieses nun auch mit Begründung vorgelegte Urteil bestätigt die für Hessen empfohlene Handhabung, für die Heranziehung junger Menschen mit Wirkung ab 01.01.2020 das Einkommen des Vorjahres zugrunde zu legen.
Ergänzung am 30.08.2021:
Durch die in der Frage der Heranziehung junger Menschen mit dem KJSG mit Wirkung vom 10.06.2021 in Kraft getretenen Änderungen des SGB VIII wurde die Gesetzgebung angepasst und klargestellt. Mit Wirkung vom 10.06.2021 ist nunmehr das Einkommen des jungen Menschen maßgeblich, das im Monat der Leistung erzielt wurde.
Die Arbeitsgruppe "Kostenheranziehung" der BAGLJÄ hat infolgedessen im Juni 2021 die entsprechenden Passagen der "Gemeinsamen Empfehlungen" erneut angepasst, diese Fassung der Empfehlungen wurde per Umlaufbeschluss von den Landesjugendämtern im Juli 2021 bestätigt. Die für Hessen mit einigen Ergänzungen versehene Fassung wurde am 27.07.2021 durch die Unterarbeitsgruppe "Heranziehung" des LAK WIJU überarbeitet und sodann per Umlaufbeschluss durch die hessischen Jugendamtsleitungen im August 2021 bestätigt. Somit gelten für Hessen ab dem 10.06.2021 die oben verfügbaren Empfehlungen mit dem Stand vom 27.07.2021, siehe auch Rundschreiben 1081/2021 des Hessischen Landkreistages vom 30.08.2021.
Ergänzung am 01.01.2023:
Die Berechnungen des von jungen Menschen zu leistenden Kostenbeitrags aus Einkommen entfallen aufgrund der gesetzlichen Anpassungen ab 01.01.2023, wird hier aber für nachträgliche Berechnungen für die Zeit bis 31.12.2022 weiterhin zur Verfügung gestellt.
Ergänzung am 16.03.2023:
Bei Kostenbeitragsberechnungen der Eltern, in denen das angezeigte maßgebliche Monatseinkommen exakt der Obergrenze einer Einkommensgruppe entspricht (z.B. 4.600,99 EUR), rechnerisch aber minimal über dieser Grenze liegt (z.B. 4.600,99001 EUR), wurden in die nächsthöhere Einkommensgruppe eingruppiert. Dies wurde behoben, es wird nunmehr das auf zwei Dezimalstellen gerundete Einkommen für die Eingruppierung verwendet.