Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sind Jugendämter zur hälftigen Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung bei Leistungen nach § 33 SGB VIII verpflichtet. Der höchstens zu übernehmende Betrag orientiert sich in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Sozialministeriums an den Empfehlungen des Deutschen Vereins.
Erstattung von |
mtl. |
mtl. |
mtl. ab 01.07.2023 **) |
pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil |
max. 42,08 € |
max. 41,85 € *) |
voraussichtlich max. 48,36 € **) |
*) Der mit Erlass vom 05.03.2018 festgelegte Betrag von 41,75 € wurde durch Erlass vom 25.04.2018 auf 41,85 € korrigiert.
**) In seiner Sitzung am 10.11.2022 hatte der Sozialausschuss des Hessischen Landkreistages unter Orientierung an den tatsächlichen aktuellen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur Alterssicherung von 41,85 Euro ab dem 01.01.2023 zugestimmt. Zwischenzeitlich wurde der Mindestbeitrag jedoch deutlich angehoben. Er beträgt nun 96,72 Euro, so dass als hälftiger Mindestbeitrag für den Zuschuss zur Altersvorsorge statt 41,85 Euro nunmehr 48,36 Euro zu erstatten sind. Diese Erhöhung bzw. die Anpassung des Erstattungsbetrages auf 48,36 Euro hat der Sozialausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Betrag dürfte auch Berücksichtigung im Pflegegelderlass finden, der jedoch erst zum 01.07.2023 in Kraft tritt. Je nach Zeitpunkt, zu dem die Jugendämter die Erstattung vornehmen, ist der neue Wert schon aktuell von Bedeutung.
Hinweis
Zu beachten ist, dass seit dem Berichtsjahr 2016 Höhe und Art der gezahlten Zuschüsse nach der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) für jede Pflegeperson jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden sind. Zuschüsse zu so genannten "Riester"-Verträgen (§ 10 Abs. 4b Satz 4-6 EStG) sind von der Meldung jedoch ausgeschlossen, siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums.