Pflegeversicherung untergebrachter junger Menschen

Junge Menschen in einer Jugendhilfemaßnahme, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind und Leistungen zum Unterhalt bzw. zur Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind gemäß § 21 Nr. 4 SGB XI pflegeversicherungspflichtig, sofern sie ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt auch für unbegleitete ausländische Flüchtlinge, wenn ihnen eine Duldung erteilt wurde.

Die Beiträge für die Pflegeversicherung sind von dem Jugendamt, das für die Unterbringung in einer Jugendhilfemaßnahme zuständig ist, an das Bundesamt für Soziale Sicherung auf ein Sonderkonto zu zahlen.

 

Die Beitragshöhe beträgt ab 01.01.2021

  • für junge Menschen unter 23 Jahre mtl. 33,45 €

  • für junge Menschen ab 23 Jahre und mit eigenen/m Kind/ern mtl. 33,45 €

  • für junge Menschen ab 23 Jahre ohne eigenen/m Kind/ern mtl. 36,19 €
    (inkl. Zuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI)

 

Die Beitragshöhe beträgt ab 01.01.2022 

  • für junge Menschen unter 23 Jahre mtl. 33,45 € (unverändert)

  • für junge Menschen ab 23 Jahre und mit eigenen/m Kind/ern mtl. 33,45 € (unverändert)

  • für junge Menschen ab 23 Jahre ohne eigenen/m Kind/ern mtl. 37,29 €
    (inkl. Zuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI)

 Quelle: Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 29.11.2021

 

Die Beitragshöhe beträgt ab 01.01.2023 

  • für junge Menschen unter 23 Jahre mtl. 34,52 €

  • für junge Menschen ab 23 Jahre und mit eigenen/m Kind/ern mtl. 34,52 €

  • für junge Menschen ab 23 Jahre ohne eigenen/m Kind/ern mtl. 38,48 €
    (inkl. Zuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI)

 Quelle: Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28.11.2022