Pflegeversicherung untergebrachter junger Menschen

Junge Menschen in einer Jugendhilfemaßnahme, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind und Leistungen zum Unterhalt bzw. zur Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind gemäß § 21 Nr. 4 SGB XI pflegeversicherungspflichtig, sofern sie ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt auch für unbegleitete ausländische Flüchtlinge, wenn ihnen eine Duldung erteilt wurde.

Die Beiträge für die Pflegeversicherung sind von dem Jugendamt, das für die Unterbringung in einer Jugendhilfemaßnahme zuständig ist, an das Bundesamt für Soziale Sicherung auf ein Sonderkonto zu zahlen.

Personenkreis mtl.
ab 01.01.2023
mtl.
ab 01.01.2024
mtl.
ab 01.01.2025
Junge Menschen unter 23 Jahre 34,52 € 40,06 € 44,94 €

Junge Menschen ab 23 Jahre mit eigenem/eigenen Kind/ern

34,52 €

40,06 €

44,94 €

Junge Menschen ab 23 Jahre ohne eigenem/eigenen Kind/ern (inkl. Zuschlag für Kinderlose gem.
§ 55 Abs. 3 SGB XI)

38,48 € 47,13 € 52,43 €
Quelle Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28.11.2022 Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 04.12.2023 Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2024