Altersvorsorge für Pflegepersonen

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sind Jugendämter zur hälftigen Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung bei Leistungen nach § 33 SGB VIII verpflichtet. Der höchstens zu übernehmende Betrag orientiert sich in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Sozialministeriums an den Empfehlungen des Deutschen Vereins.

 

Erstattung von
Altersvorsorgebeiträgen

mtl.
ab 01.07.2015

mtl.
ab 01.07.2018

mtl.
ab 01.07.2023

pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil    
mindestens hälftiger Betrag der
gesetzlichen Rentenversicherung

max. 42,08 €

max. 41,85 € *)

max. 48,36 € **)


*) Der mit Erlass vom 05.03.2018 festgelegte Betrag von 41,75 € wurde durch Erlass vom 25.04.2018 auf 41,85 € korrigiert.

**) In seiner Sitzung am 10.11.2022 hatte der Sozialausschuss des Hessischen Landkreistages unter Orientierung an den tatsächlichen aktuellen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur Alterssicherung von 41,85 Euro ab dem 01.01.2023 zugestimmt. Zwischenzeitlich wurde der Mindestbeitrag jedoch deutlich angehoben. Er beträgt nun 96,72 Euro, so dass als hälftiger Mindestbeitrag für den Zuschuss zur Altersvorsorge statt 41,85 Euro nunmehr 48,36 Euro zu erstatten sind. Diese Erhöhung bzw. die Anpassung des Erstattungsbetrages auf 48,36 Euro hat der Sozialausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Betrag fand auch Berücksichtigung im Pflegegelderlass vom 12.06.2023, der zum 01.07.2023 in Kraft tritt. 

Hinweis

Zu beachten ist, dass seit dem Berichtsjahr 2016 Höhe und Art der gezahlten Zuschüsse nach der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) für jede Pflegeperson jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden sind. Zuschüsse zu so genannten "Riester"-Verträgen (§ 10 Abs. 4b Satz 4-6 EStG) sind von der Meldung jedoch ausgeschlossen, siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums.