Altersvorsorge für Pflegepersonen

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sind Jugendämter zur hälftigen Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung bei Leistungen nach § 33 SGB VIII verpflichtet. Der höchstens zu übernehmende Betrag orientiert sich in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Sozialministeriums an den Empfehlungen des Deutschen Vereins.

 

Erstattung von
Altersvorsorgebeiträgen

mtl.
ab 01.07.2015

mtl.
ab 01.07.2018

mtl.
ab 01.07.2023

mtl.
ab 01.07.2024

pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil    
mindestens hälftiger Betrag der
gesetzlichen Rentenversicherung

max. 42,08 €

max. 41,85 €

max. 48,36 €

max. 50,03 €

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass seit dem Berichtsjahr 2016 Höhe und Art der gezahlten Zuschüsse nach der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) für jede Pflegeperson jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden sind. Zuschüsse zu so genannten "Riester"-Verträgen (§ 10 Abs. 4b Satz 4-6 EStG) sind von der Meldung jedoch ausgeschlossen, siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums.